Auensteiner - Radsporttage 2010

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Satzung E-Mail

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Förderverein  Sportveranstaltung Ilsfeld-Auenstein e.V.


§ 1       Name

Der Förderverein trägt den Namen „Förderverein Sportveranstaltung Ilsfeld-Auenstein e.V.“

 

§ 2       Sitz und Geschäftsjahr

- Sitz des Fördervereins ist Ilsfeld

- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 3       Zweck

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"  der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

- Zweck ist die Förderung des Sports.

- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

- Durchführung von Veranstaltungen die den Breitensport und den Radsport in der Gemeinde Ilsfeld fördern, sowie Jugendarbeit in den Vereinen der umliegenden Region. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des  Vereins. Die Mitglieder der Vereinsorgane werden ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden. (schließt Förderung bestimmter / einzelner Personen aus). Angemessener Auslagenersatz ist zulässig.

 

§ 4       Mitgliedschaft

- Mitglieder des Fördervereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die in § 3 genannten Fördervereinziele unterstützen.

- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt schriftlich.

- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

- Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5       Mitgliedsbeiträge

- Der Verein erhebt von allen Mitgliedern Beiträge.

- Die Beiträge können als Mindestbeiträge und unterschiedlich für natürliche Personen und juristische Personen festgesetzt werden.

- Einzelne Mitglieder oder bestimmte Gruppen können unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vorstandsbeschluss beitragsfrei gestellt werden.

- Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6       Einkünfte

- Die Einkünfte des Fördervereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

- Über die Entrichtung von Spenden werden Bescheinigungen ausgestellt.

 

§ 7     Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod oder Auflösung

b) Austritt

c) Ausschluss

d) Zahlungsrückstand

2. Die Austrittserklärung muss schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung endet erst mit Ende des Jahres in dem der Austritt wirksam wird.

3. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder ausgeschlossen werden.

4. Ist ein Mitglied mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand, so wird es vom Vorstand schriftlich gemahnt. Zahlt das Mitglied trotz Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten, so erlischt die Mitgliedschaft. Hierauf ist im Mahnschreiben hinzuweisen. Ausscheidende Mitglieder erhalten weder eine Rückvergütung gewährleisteter Spenden noch einen Anteil von dem Fördervermögen.

 

§ 8       Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 9       Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt er im Amt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Fördervereins.

4. Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten oder durch zwei sonstige Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen die sonstigen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

5. Der Vorstand trifft nach Bedarf mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder  anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der  Vorsitzende führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.

6. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch zwei Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 10     Mitgliederversammlung

1. Über Angelegenheiten des Fördervereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Insbesondere obliegt ihr:

a)  die Wahl des Vorstandes

b)  die Entlassung des Vorstandes

c)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

2. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

5. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

§ 11     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag der Vorstandschaft oder aber von 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 12     Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur herbeigeführt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung bei der schriftlichen Einladung hingewiesen wurde.



§ 13     Auflösung des Fördervereins

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine so einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75% aller dem Verein· angehörenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue· Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Diese Versammlung kann den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Jugendabteilungen der Vereine Auenstein /Ilsfeld / Schozach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Die Haftung erstreckt sich auf das Vereinsvermögen.

 

Vorstehende, geänderte Satzung wurde am 12. 02. 2009 in der Versammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister· beim Amtsgericht Heilbronn in Kraft.




Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt:

1.Vorsitzender: Johann Jäger                                             2.Vorsitzender: Martin Zeiher

Kassenwart: Martina Jäger                                                 Schriftführer: Marc-Denis Sakowsky

Beisitzer: Sebastian Gude                                                  Beisitzer: Rolf Marquart

Kassenprüfer: Lea Broselge                                                Kassenprüfer: Steffen Waglöhner



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